GebueH, Gebührenordnung Ziffer 1 bis 10


Kosten beim Heilpraktiker nach der gültigen Gebührenordnung für Heilpraktiker von 1984

Ziffer 1 bis 10 Ziffer 11 bis 19 Ziffer 20 bis 29 Ziffer 30 bis 39


1-8 Allgemeine Leistungen

1. Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung  12,30 bis 20,50

2. Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie 15,40 bis 41,-

3. Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers bis 4,50

4. Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung 16,40 bis 22,-

5. Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls einschließlich einer kurzen Untersuchung 8,20 bis 20,50

6. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechzeit 17,- bis 24,50

7. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht zwischen 20 und 7 Uhr 19,50 bis 28,50.

8. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und feiertags 15,40 bis 27,-

9. Hausbesuch einschließlich Beratung

9.1 bei Tag 21,50 bis 29,50

9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 24,- bis 32,-

9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 27,50 bis 36,50

10. Nebengebühren für Hausbesuche

Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muß, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg. Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld:

10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag bis 5,50

10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht bis 10,50. Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern:

10.3 durch Erstattung der Auslagen für öffentliche Verkehrsmittel

10.4 durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis.

Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer:

10.5 bei Tag bis 1,25

10.6 bei Nacht bis 2,50

10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden bis 0,25

10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand 10,50 bis 20,50  pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

 

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 Gebührenziffern der GebüH, Kosten beim Heilpraktiker, Wieser Bayreuth